Kann man das Rasenmähen durch einen Gärtner von der Steuer absetzen?

Die Pflege eines Gartens ist mit Zeit und Kosten verbunden. Viele Eigentümer und Mieter greifen deshalb auf einen professionellen Gärtner zurück, um das Rasenmähen und andere Gartenarbeiten durchführen zu lassen. Doch stellt sich die Frage: Kann man diese Kosten steuerlich geltend machen? Und wer muss überhaupt für den Gärtner zahlen – der Vermieter oder der Mieter?

Steuerliche Absetzbarkeit von Gartenarbeiten

Grundsätzlich können Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Laut § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) sind Dienstleistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden, steuerlich absetzbar.

Das Rasenmähen durch einen Gärtner fällt unter haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn es sich um regelmäßige Pflegearbeiten handelt. Werden jedoch bauliche Maßnahmen durchgeführt, wie etwa das Anlegen eines neuen Rasens oder größere Umgestaltungen des Gartens, dann gelten diese Kosten als Handwerkerleistungen.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20 % der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, steuerlich geltend gemacht werden. Bei Handwerkerleistungen liegt die Grenze bei 20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr.

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit

Damit die Kosten für das Rasenmähen durch einen Gärtner steuerlich absetzbar sind, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Arbeiten müssen auf dem eigenen Grundstück oder im direkten Wohnumfeld stattfinden.
  • Es muss eine offizielle Rechnung vorliegen.
  • Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen (keine Barzahlung!).

Befindet sich der Garten in einem Mehrfamilienhaus und wird von mehreren Parteien genutzt, gelten dieselben steuerlichen Regelungen für den anteiligen Kostenbetrag.

Wer muss für das Rasenmähen zahlen?

Ob der Mieter oder der Vermieter für die Kosten des Gärtners aufkommen muss, hängt von der vertraglichen Vereinbarung und der Art der Nutzung ab.

Wenn der Vermieter den Gärtner beauftragt

In vielen Mietverträgen ist festgelegt, dass der Vermieter für die Gartenpflege verantwortlich ist. In diesem Fall bezahlt der Vermieter den Gärtner und kann die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umlegen. Diese Umlage ist nach § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zulässig, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Für den Vermieter besteht die Möglichkeit, die Kosten für den Gärtner steuerlich abzusetzen, jedoch nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen, sondern als Werbungskosten, wenn die Immobilie vermietet ist. Dies reduziert die Steuerlast auf die Mieteinnahmen.

Wenn der Mieter den Gärtner beauftragt

Falls der Mieter selbst für die Gartenpflege verantwortlich ist (z. B. bei einer Erdgeschosswohnung mit eigenem Gartenanteil), dann trägt er die Kosten für den Gärtner. In diesem Fall kann er diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen in seiner Steuererklärung angeben und so eine Steuerersparnis erzielen.

Fazit: Steuerliche Vorteile gezielt nutzen

Ja, das Rasenmähen durch einen Gärtner kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden.

  • Vermieter können die Kosten als Werbungskosten ansetzen, wenn sie selbst für die Gartenpflege aufkommen.
  • Mieter können die Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen, wenn sie selbst den Gärtner bezahlen.
  • Wenn der Vermieter die Kosten trägt und über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umlegt, kann der Mieter seinen Anteil an den Gärtnerkosten steuerlich geltend machen.

Um den größtmöglichen steuerlichen Vorteil zu erzielen, sollten Rechnungen immer aufbewahrt und bargeldlose Zahlungen bevorzugt werden. So lassen sich die Kosten für die Gartenpflege sinnvoll reduzieren.

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